Jemand erstellt über eine empfangene Barzahlung für eine Lieferung/sonstige Leistung eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 sowie einen Beleg gemäß § 132a BAO.

Der Beleg nach § 132a BAO ist keine Rechnung iSd § 11 UStG. Es handelt sich bei der Rechnungslegung um einen USt-Prozess, die Belegerteilung ist ein BAO-Prozess. Ein Beleg kann allerdings eine Kleinbetragsrechnung sein, wenn er alle Rechnungsmerkmale enthält. Es besteht daher die Gefahr, dass die Steuerschuld kraft Rechnung entstehen kann, wenn der Beleg alle Rechnungsmerkmale erfüllt. Man muss daher vorsorgen, dass es nicht dazu kommt. Das Finanzamt empfiehlt, dass der Registrierkassenbeleg als „Duplikat“ bezeichnet und ein entsprechender Verweis auf die vorab ausgestellten Rechnung angebracht wird (Begutachtungsentwurf Salzburger Steuerdialog 2016).