Bei Ausfall oder Verlust einer Registrierkasse sind die Geschäftsfälle auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen. Ist das nicht möglich, müssen händische Belege erstellt werden.
Ist die Reparatur der Registrierkasse möglich und hat der Ausfall zu keiner Beschädigung der aufgezeichneten Daten geführt, kann der Betrieb der Registrierkasse nach der Fehlerbehebung fortgesetzt werden. Buchungen, die zur Fehlersuche dienen, sind als Trainingsbuchungen zu kennzeichnen.
Ist eine Reparatur der Registrierkasse nicht möglich, oder wurden Daten im Datenerfassungsprotokoll beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert und die Registrierkasse außer Betrieb genommen werden. In solchen Fällen ist jedenfalls eine neuerliche Inbetriebnahme erforderlich.
Dauert der Ausfall der Registrierkasse länger als 48 Stunden, müssen Beginn und Ende des Ausfalls sowie eine allfällige Außerbetriebnahme binnen einer Woche über FinanzOnline gemeldet werden. Vor dem laufenden Betrieb der reparierten oder neuen Registrierkasse müssen sämtliche Geschäftsvorfälle im Ausfallszeitraum nacherfasst werden, es genügt die Bezugnahme auf die Belegnummer des händischen Belegs (auch ein täglicher Sammelbeleg ist möglich). Die händischen Aufzeichnungen sind aufzubewahren.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Sicherheitseinrichtung_in_Registrierkassen.html, abgerufen am 09.12.2019
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